Neue PV-Brandabstände in Niedersachsen: Was gilt jetzt?
Seit Anfang 2025 hat das Land Niedersachsen die Regeln für Photovoltaikanlagen deutlich vereinfacht. Wer auf seinem Dach eine Solaranlage installieren möchte, profitiert nun von klareren Vorgaben und weniger bürokratischen Hürden. Besonders spannend: Für Gebäude unter 7 Metern Höhe gilt bei der Montage kein Brandabstand Niedersachsen mehr – eine Änderung, die Planer, Installateure und Hausbesitzer gleichermaßen betrifft.
Rechtlicher Hintergrund: NBauO & DVO-NBauO
Die Grundlage bildet die Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO), deren § 11 Ende 2024 angepasst wurde. Das Ziel: den PV-Ausbau beschleunigen und die Genehmigungsverfahren vereinfachen.
Die neue Regelung unterscheidet zwischen geringen Gebäuden (Gebäudeklasse 1–3) und ausgedehnten Gebäuden (Gebäudeklasse 4–5). Während bei kleineren Bauwerken der Abstand von den Grenzen und insbesondere zur Brandwand komplett entfällt, beträgt er bei größeren Bauten nun nur noch 50 cm.
Diese Festlegung des Abstands orientiert sich an der Höhe und Nutzung des Bauwerks. Damit folgt Niedersachsen dem Beispiel anderer Bundesländer, geht aber durch die vollständige Aufhebung bei GK 1–3 einen Schritt weiter.
Die Handwerkskammer Hannover und die Architektenkammer Niedersachsen begrüßen diese Anpassung ausdrücklich, da sie sowohl die Planungsfreiheit als auch die Investitionsbereitschaft im Bereich erneuerbarer Energien stärkt.
Was bedeutet das für Einfamilien-, Reihen- und Doppelhäuser?
Für typische Wohnhäuser unter 7 Metern – also geringe Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 – gilt ab 2025: Die Photovoltaikanlage darf in Niedersachsen ohne Brandabstand direkt an die Brandwand montiert werden.
Das betrifft vor allem bauliche Nutzung in dichter Bebauung, etwa bei Reihen- oder Doppelhäusern, bei denen Brandwände häufig zwischen zwei Wohneinheiten verlaufen. Diese Bauwerke waren bisher problematisch, weil selbst geringe PV-Flächen häufig nicht montierbar waren.
Durch die neue Regel entfällt die frühere 1,25-Meter-Beschränkung. Eigentümer können die gesamte Dachfläche effizient ausnutzen, was die Wirtschaftlichkeit der Anlage verbessert.
Laut der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen ist das ein wesentlicher Schritt für die lokale Energiewende – insbesondere, weil viele Reihenhäuser bislang aus Brandschutzgründen ungenutzt blieben.
Höhere Gebäude (GK 4–5): 50 cm Mindestabstand
Für ausgedehnte Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 gelten weiterhin gewisse Anforderungen. Hier ist laut § 11 DVO-NBauO ein Mindest-Brandabstand in Niedersachsen von 50 cm vorgeschrieben.
Diese Regel greift auch dann, wenn das PV-System nicht vollständig aus nichtbrennbaren Materialien besteht. Selbst bauliche Anlagen mit Glas-Folie-Modulen oder Aluminiumunterkonstruktionen müssen diese Grenze einhalten.
Die Architektenkammer Niedersachsen betont, dass der neue Wert auf einer brandschutztechnischen Neubewertung basiert: Der Abstand von einem halben Meter gewährleistet ausreichend Sicherheit, ohne die Dachplanung übermäßig einzuschränken.
Damit wird ein praktikabler Kompromiss zwischen baurechtlichen Anforderungen und Klimaschutz geschaffen.
Material & Dachtyp: Gilt das auch für Blechdächer und Glas-Glas-Module?
Die DVO-NBauO unterscheidet nicht nach dem Material des Daches oder der Module. Entscheidend sind allein der Brandabstand Niedersachsen und die Gebäudeklasse.
Das bedeutet: PV-Systeme auf Blechdächern – also Trapez- oder Stehfalzprofile – dürfen ebenso ohne Abstand montiert werden, wenn sie auf geringen Gebäuden installiert werden. Gleiches gilt für Glas-Glas-Module, deren Aufbau ohnehin eine höhere Feuerwiderstandsfähigkeit bietet.
Die Regelung vereinfacht somit die Umsetzung auf Industrie- und Landwirtschaftsbauten, bei denen raumabschließende Bauteile oft aus Metall bestehen. Auch hier bleibt der baurechtliche Fokus auf der Höhe des Gebäudes und nicht auf dem Material.
Planer sollten jedoch beachten, dass Versicherer in Einzelfällen zusätzliche Vorgaben machen können – darauf gehen wir im nächsten Abschnitt ein.
Wichtige Zusatzanforderungen (Planung & Ausführung)
Trotz der gelockerten Abstandsregel bleiben einige technische Punkte zwingend zu beachten:
- PV-Leitungen dürfen nicht über Brandwände geführt werden. Das verhindert, dass sich ein Feuer entlang der Kabel ausbreitet. Leitungswege sollten daher klar getrennt und in brandsicheren Zonen verlegt werden.
- Versicherungsschutz prüfen. Auch wenn der Brandabstand in Niedersachsen gesetzlich reduziert wurde, verweisen Versicherungen wie die VdS 2234 auf deutlich strengere Empfehlungen – zum Teil 2,5 bis 5 Meter. Diese Vorschriften haben Vorrang, wenn sie im Versicherungsvertrag festgelegt sind. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn baurechtlich kein Abstand nötig ist, kann der Versicherer für Gebäude mit erhöhter Brandgefahr größere Abstände verlangen.
- Bauliche Nutzung berücksichtigen. Anlagen auf Gebäuden mit intensiver Nutzung (z. B. Werkstätten oder Lager mit brennbaren Stoffen) unterliegen strengeren Vorgaben. Hier kann die Feuerwehr zusätzliche Auflagen erteilen.
- Dokumentation & Abnahme. Jede Installation sollte durch eine Fachfirma mit Nachweis über Statik, Windlast, und Brandschutzplanung erfolgen – besonders bei baulichen Anlagen mit gemischten Dachaufbauten.
Praxisbeispiel: 0,65 m Abstand auf Blechdach
Ein reales Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Auf einem Gewerbedach mit 8 Metern Höhe (GK 4) wird eine PV-Anlage auf Trapezblech montiert. Der Abstand zur Brandwand beträgt 0,65 Meter.
Da die Festlegung des Abstands für diese Gebäudeklasse bei 50 cm liegt, ist die Anlage vollständig regelkonform. Wäre dasselbe Gebäude hingegen nur 6,5 Meter hoch (GK 3), könnte die Anlage sogar direkt an der Brandwand montiert werden – ohne jede Einschränkung nach Brandabstand Niedersachsen.
Dieses Beispiel zeigt, wie praxisnah die neue Regelung umgesetzt werden kann und welche Spielräume sie Planern eröffnet.
Checkliste für Eigentümer:innen & Planer
Bevor eine PV-Anlage installiert wird, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Gebäudeklasse feststellen.
- < 7 m → GK 1–3 → kein Brandabstand Niedersachsen
- 7 m → GK 4–5 → mind. 50 cm
- Dachtyp & Statik prüfen. Besonders bei Blechdächern sind Wind- und Schneelasten zu berücksichtigen.
- Leitungsführung planen. Keine Kabel über Brandwände; brandsichere Durchführungen verwenden.
- Versicherer informieren. Abweichende Forderungen (z. B. nach VdS 2234) vorab klären.
- Bauaufsichtliche Genehmigung (falls erforderlich). In Niedersachsen ist bei Aufdachanlagen meist keine separate Genehmigung nötig, solange sie innerhalb der zulässigen Gebäudeklasse liegt.
- Dokumentation & Abnahme. Vollständige Unterlagen sichern – das ist wichtig für die Versicherung und spätere Wartung.
Diese strukturierte Planung sorgt dafür, dass sowohl baurechtliche als auch versicherungstechnische Anforderungen erfüllt sind.
Was die Änderung für den Klimaschutz bedeutet?
Die Anpassung des Brandabstands Niedersachsen ist mehr als eine technische Detailfrage – sie ist ein strategischer Hebel für die Energiewende.
Indem bauliche Nutzung in dicht besiedelten Gebieten erleichtert wird, können Tausende bislang ungenutzte Dächer für Solarenergie aktiviert werden. Das stärkt nicht nur die lokale Stromerzeugung, sondern reduziert langfristig die Netzbelastung.
Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen bewertet die Regelung als „wichtigen Impuls für private und gewerbliche Dächer“, weil die Planungssicherheit steigt und Investitionsbarrieren sinken.
So wird das Land Niedersachsen zum Vorreiter für pragmatischen Klimaschutz – ein Modell, das auch andere Bundesländer übernehmen könnten.
Mit der neuen Festlegung des Abstands hat das Land einen modernen Rahmen geschaffen, der Sicherheit und Effizienz vereint.
- GK 1–3: 0 m Abstand – volle Dachnutzung
- GK 4–5: 50 cm Abstand – praxisgerecht und brandsicher
- Zusatzpflichten: Leitungsführung, Versicherung, Dokumentation
Wer diese Punkte beachtet, kann seine Anlage rechtssicher und wirtschaftlich betreiben.
Jetzt informieren: Besuchen Sie PVPro Solar GmbH und lassen Sie Ihr Dach kostenlos prüfen. Unser Expertenteam unterstützt Sie bei Planung, Brandschutz und Umsetzung Ihrer Photovoltaikanlage – effizient, sicher und förderfähig.
Quellen:
- Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN): „Reihen-/Doppelhäuser ≤ 7 m: keine Brandschutzabstände bei PV-Dachanlagen.“Handwerkskammer Hannover: Mitteilung
- Architektenkammer Niedersachsen (AKNDS): Fachmeldung zu § 11 DVO-NBauO.
- Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Durchführungsverordnung zur NBauO geändert
Nein. In Niedersachsen wurde sie vollständig aufgehoben. Für GK 1–3 gilt kein Abstand, für GK 4–5 nur noch 50 cm.
Ja, sofern die Gebäudehöhe unter 7 Metern liegt und die Brandwand den Vorschriften entspricht.
Für GK 1–3 nicht erforderlich. In anderen Bundesländern können jedoch 30 cm Überstand verlangt werden.
Dann gelten die strengeren Versicherungsbedingungen. Die meisten orientieren sich an der VdS 2234, die je nach Risiko höhere Abstände empfiehlt.
Bei Gebäuden mit besonderen Risiken (z. B. chemische Lager oder Werkstätten) können Feuerwehr oder Versicherer zusätzliche Maßnahmen verlangen, etwa Brandschutzplatten oder größere Distanzzonen. Gilt die alte 1,25-m-Regel noch?
Darf ich bei Reihenhäusern ohne Abstand bauen?
Muss die Brandwand über die Dachhaut geführt sein?
Was, wenn mein Versicherer mehr verlangt?
Gilt die Regel auch bei erhöhter Brandgefahr?


