Solarstrom an Mieter verkaufen: Modelle, Regeln und Ablauf für Vermieter
Sie haben ein Mehrfamilienhaus und möchten den Solarstrom vom eigenen Dach an Ihre Mieter verkaufen? Das ist erlaubt und kann sich für beide Seiten lohnen. Die Mieter bekommen günstigeren Strom, und Sie verkaufen Ihren Solarstrom zu einem besseren Preis, als die Einspeisung bringt. Allerdings werden Sie damit zum Stromlieferanten, mit Pflichten bei Verträgen, Preisen und Abrechnung. Hier erfahren Sie, welche Wege es gibt, welche Regeln gelten und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.
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Drei Wege, Solarstrom an Mieter zu verkaufen
1. Mieterstrom in Eigenregie
Sie betreiben die Anlage selbst und liefern den Bewohnern Strom: Solarstrom vom Dach und, wenn die Sonne nicht reicht, Reststrom aus dem Netz. Dafür schließen Sie mit jedem teilnehmenden Mieter einen Stromliefervertrag. Sie haben die volle Kontrolle und die höchsten Erlöse, aber auch den größten Aufwand: Reststrombeschaffung, Abrechnung, Rechnungen und gesetzliche Pflichten eines Stromlieferanten.
2. Mieterstrom mit einem Dienstleister
Ein spezialisierter Mieterstrom-Anbieter, oft auch ein Stadtwerk, übernimmt Stromlieferung, Messkonzept und Abrechnung. Je nach Modell betreibt er die Anlage selbst und zahlt Ihnen eine Dachpacht, oder Sie bleiben Betreiber und er übernimmt nur die Lieferung. Das reduziert Ihren Aufwand deutlich, dafür teilen Sie die Erlöse.
3. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Seit dem Solarpaket I gibt es eine einfachere Alternative (§ 42b Energiewirtschaftsgesetz). Sie stellen den Bewohnern Solarstrom nach einem vereinbarten Schlüssel zur Verfügung, den Reststrom kaufen die Bewohner weiter bei ihrem eigenen Anbieter. Sie müssen also keine Vollversorgung übernehmen. Einen Mieterstromzuschlag gibt es dafür nicht, und für die Abrechnung sind intelligente Messsysteme nötig.
Einen Überblick über alle Modelle, auch Allgemeinstrom und Volleinspeisung, finden Sie unter Photovoltaik für Mehrfamilienhaus.
Die Modelle im Vergleich
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | |
|---|---|---|
| Reststrom | liefern Sie als Vermieter mit (Vollversorgung) | kaufen die Bewohner bei ihrem eigenen Anbieter |
| Preis | höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs | frei vereinbar im Gebäudestromnutzungsvertrag |
| Mieterstromzuschlag | ja, für im Haus gelieferten Solarstrom | nein |
| Messung | Messkonzept mit dem Netzbetreiber | viertelstündliche Messung, also intelligente Messsysteme |
| Aufwand | hoch, Pflichten eines Stromlieferanten | deutlich geringer |
| Passt zu | größeren Häusern oder mit Dienstleister | kleineren Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften |
In Wohnungseigentümergemeinschaften kann der Gebäudestromnutzungsvertrag nach § 42b EnWG durch einen Beschluss der Eigentümer ersetzt werden. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist außerdem nicht auf Wohngebäude beschränkt und eignet sich auch für Gewerbeimmobilien mit mehreren Mietern.
Energy Sharing: Solarstrom über das Netz teilen
Seit Mitte 2026 ermöglicht § 42c EnWG das sogenannte Energy Sharing. Damit lässt sich Solarstrom über das öffentliche Netz mit Nachbarn oder anderen Gebäuden teilen, auch über Grundstücksgrenzen hinweg. Weil dabei das öffentliche Netz genutzt wird, fallen Netzentgelte und Abgaben weiter an, und eine eigene Förderung gibt es nicht. Für Strom, der im selben Gebäude verbraucht wird, sind Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung deshalb meist wirtschaftlicher.
Welche Regeln gelten beim Mieterstrom?
Die wichtigsten Vorgaben stehen in § 42a Energiewirtschaftsgesetz:
- Preisobergrenze: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.
- Freiwilligkeit: Kein Mieter muss mitmachen. Wer nicht teilnimmt, behält seinen bisherigen Stromanbieter.
- Kopplungsverbot: Der Stromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein.
- Vollversorgung: Beim Mieterstrom liefern Sie auch den Reststrom, die Mieter müssen sich um nichts kümmern.
- Standort: Die Anlage muss auf, an oder in dem Wohngebäude bzw. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang installiert sein.
Für den Solarstrom, der im Gebäude an die Bewohner geliefert wird, gibt es nach dem EEG einen Mieterstromzuschlag. Er wird also für den im Haus verbrauchten Strom gezahlt, nicht für eingespeisten Strom. Die Höhe hängt von der Anlagengröße ab, wird regelmäßig abgesenkt und liegt derzeit bei nur wenigen Cent pro kWh. Die aktuellen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Rechnen Sie den Zuschlag deshalb als Zusatz, nicht als Haupteinnahme.
Für die Einkommensteuer gilt: Erträge aus PV-Anlagen auf Wohngebäuden sind steuerfrei, solange die Anlage höchstens 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und die Grenzen für die Gesamtleistung eingehalten werden (§ 3 Nr. 72 EStG). Weitere steuerliche Fragen, etwa zur Gewerbesteuer bei Wohnungsunternehmen, zur Umsatzsteuer auf den Stromverkauf oder zur Stromsteuer, sollten Sie vorab mit Ihrem Steuerberater klären.
Wie setzt sich der Mieterstrompreis zusammen?
Ihr Preis muss drei Dinge abdecken: die Kosten der PV-Anlage, den Einkauf des Reststroms und den Aufwand für Messung und Abrechnung. Gleichzeitig darf er höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs betragen. Der Vorteil für Sie: Jede Kilowattstunde Solarstrom, die Sie an Mieter verkaufen, bringt mehr als die Einspeisevergütung. Für neue Anlagen bis 10 kWp mit Teileinspeisung sind das seit dem 1. August 2026 nur rund 7,70 ct/kWh. Je höher der Anteil des Solarstroms am Verbrauch im Haus, desto besser rechnet sich das Modell.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Modell wählen: Mieterstrom in Eigenregie, mit Dienstleister oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, je nach Hausgröße und gewünschtem Aufwand.
- Dach und Anlage planen: Dachanalyse, Ertragsprognose und Anlagengröße passend zum Verbrauch im Haus.
- Messkonzept abstimmen: mit dem Netzbetreiber, meist mit Anpassung des Zählerschranks.
- Mieter informieren: Angebot und Vertrag erklären, Teilnahme ist freiwillig.
- Installation und Anmeldung: Montage, Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister.
- Betrieb und Abrechnung: selbst oder über einen Dienstleister.
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Was kostet die PV-Anlage?
Als Richtwert rechnen wir mit rund 1.450–1.750 € pro kWp ohne Speicher, eine 20-kWp-Anlage liegt damit bei etwa 29.000–35.000 €. Dazu kommen je nach Modell Kosten für Zählerschrank und Messkonzept sowie gegebenenfalls ein Dienstleister. In der Region Hannover erzeugt eine Anlage rund 893 kWh pro kWp im Jahr. Für Lieferung und Montage auf oder an Wohngebäuden gilt 0 % Umsatzsteuer, auch bei vermieteten Häusern.
In Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze fördert proKlima voll belegte Dächer mit 100 € pro kWp, höchstens 2.000 €. Anträge für 2026 sind laut proKlima bis zum 31. Oktober 2026 möglich. Für Mieterstrom in Gebäuden mit 3 bis 20 Wohneinheiten kommt der Bonus SolarMieterStrom von 1.000 € dazu. Die Förderung gibt es nur, solange Fördermittel verfügbar sind, und der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt werden. Mehr dazu unter Solaranlagen-Förderung in Hannover.
So unterstützt Sie PVPro Solar
Wir planen und installieren die PV-Anlage auf Ihrem Mehrfamilienhaus mit Modulen von AIKO, JA Solar oder Longi, Wechselrichter von Fronius, auf Wunsch Speicher von BYD und Montage mit K2 Systems durch unsere eigenen zertifizierten Techniker. Wir melden die Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister an und stimmen dabei das Messkonzept ab. Für Stromlieferung und Abrechnung beim Mieterstrom empfehlen wir einen spezialisierten Dienstleister. Sie erhalten einen Festpreis und zahlen nach dem 30/70-Modell.
Jetzt unverbindliches Angebot anfordern. Oder rufen Sie uns an unter 0511 3360603 oder schreiben Sie uns per WhatsApp an +49 176 2399 8536.
Häufige Fragen zum Verkauf von Solarstrom an Mieter
Darf ich als Vermieter Solarstrom an meine Mieter verkaufen?
Ja. Beim Mieterstrom müssen Sie die Regeln aus § 42a Energiewirtschaftsgesetz einhalten: Preis höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs, freiwillige Teilnahme, kein Koppeln an den Mietvertrag und Lieferung auch des Reststroms.
Wie teuer darf Mieterstrom sein?
Höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs. Ihr Preis muss außerdem die Kosten der Anlage, den Reststromeinkauf und die Abrechnung decken.
Was ist der Mieterstromzuschlag?
Ein Zuschlag nach dem EEG für Solarstrom, der im Gebäude an die Bewohner geliefert wird. Er gilt nur beim Mieterstrommodell, nicht für eingespeisten Strom und nicht bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.
Muss ich als Vermieter den Reststrom liefern?
Beim Mieterstrommodell ja, Sie übernehmen die Vollversorgung. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht, dort kaufen die Bewohner den Reststrom weiter bei ihrem eigenen Anbieter.
Müssen alle Mieter mitmachen?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig, und der Stromvertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Wer nicht teilnimmt, behält seinen bisherigen Anbieter.
Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?
Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG liefern Sie als Vermieter auch den Reststrom, der Preis ist auf 90 % des Grundversorgungstarifs begrenzt, und es gibt den Mieterstromzuschlag. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG stellen Sie nur den Solarstrom bereit, die Bewohner behalten ihren Anbieter für den Reststrom. Das ist einfacher, aber ohne Zuschlag.
Was ist Energy Sharing?
Seit Mitte 2026 erlaubt § 42c EnWG, Solarstrom über das öffentliche Netz mit Nachbarn oder anderen Gebäuden zu teilen. Dabei fallen Netzentgelte und Abgaben an, eine Förderung gibt es nicht. Innerhalb eines Gebäudes sind Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung meist günstiger.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Steuer-/Rechtsberatung.








